02 April 2026, 16:14

BGH erlaubt Vodafone die Weitergabe von Kundendaten an die Schufa – trotz Datenschutzbedenken

Mobiltelefon mit einer Ingenico-Zahlungsschnittstelle neben einer Kreditkarte.

BGH: Teilen von Namen mit Schufa beim Abschluss eines Mobilfunkvertrags erlaubt - BGH erlaubt Vodafone die Weitergabe von Kundendaten an die Schufa – trotz Datenschutzbedenken

Bundesgerichtshof bestätigt Vodafones Praxis der Datenweitergabe an die Schufa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Praxis von Vodafone für rechtmäßig erklärt, Kundendaten an die Schufa, die deutsche Auskunftei, weiterzugeben. Das Urteil fällt nach einem langjährigen Rechtsstreit, der entstand, nachdem das Unternehmen persönliche Daten von Kunden zur Identitätsprüfung an die Schufa übermittelt hatte – und zwar immer dann, wenn diese Mobilfunkverträge mit monatlicher Abrechnung abschlossen.

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Verbraucherschützer hatten die Praxis angefochten und argumentiert, sie verstoße gegen Datenschutzbestimmungen. Doch der BGH sah in Vodafones Begründung für die Datenübermittlung eine gerechtfertigte Maßnahme zur Betrugsprävention.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Vodafone wegen der umstrittenen Datenweitergabe. Bis Oktober 2023 leitete das Unternehmen routinemäßig Kundennamen an die Schufa weiter, sobald ein Postpaid-Vertrag aktiviert wurde. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen – eine Haltung, die der BGH nun bestätigt hat.

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass Vodafone ein berechtigtes Interesse an der Verhinderung von Betrug und finanziellen Verlusten habe. In der Begründung verwies der BGH auf Fälle, in denen Kunden falsche Identitäten nutzten oder in kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern mehrere Verträge abschlossen. Solche Risiken rechtfertigten die Datenübermittlung nach Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der die Verarbeitung personbezogener Daten bei berechtigten Interessen erlaubt.

Trotz dieses Urteils bleibt die deutsche Rechtsprechung uneinig darüber, ob Mobilfunkanbieter positive Daten – etwa den Abschluss neuer Verträge – ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden weitergeben dürfen. Noch vor 2023 hatten einige Gerichte, wie das Landgericht München, diese Praxis verboten. Seither fallen die Entscheidungen unterschiedlich aus: Während das Landgericht Stuttgart die Weitergabe zur Betrugsprävention erlaubte, lehnten sie andere Gerichte, etwa in Duisburg und Ansbach, ab. Ein weiteres BGH-Urteil vom Dezember 2025 (Aktenzeichen VI ZR 431/24) legte zwar Kriterien fest, wann solche Übermittlungen zulässig sind – die Rechtsunsicherheit besteht jedoch fort.

Mobilfunkanbieter geben weiterhin unter ähnlichen Begründungen Daten an die Schufa weiter. Vodafone hat seine Praxis seit der ursprünglichen Klage nicht geändert, und das aktuelle Urteil stärkt die Position des Unternehmens.

Präzedenzfall mit Signalwirkung – aber keine klare Linie in Sicht

Die Entscheidung des BGH bestätigt Vodafones Recht, Kundendaten zur Betrugsprüfung an die Schufa zu übermitteln. Damit setzt das Gericht einen Präzedenzfall für andere Mobilfunkanbieter, die mit ähnlichen Klagen konfrontiert sind. Doch angesichts der widersprüchlichen Urteile in Deutschland ist die Debatte über Datenschutz und Betrugsprävention bei Vertragsabschlüssen noch lange nicht beendet.

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