18 June 2026, 04:09

Neue Befugnisse für Ordnungsdienste: Platzverweise und Körperkameras gegen Störer

Voraufnahmen und langfristige Wohnverbote        Landtag stärkt kommunale öffentliche Sicherheit

Neue Befugnisse für Ordnungsdienste: Platzverweise und Körperkameras gegen Störer

Der Landtag hat Reformen des Ordnungsbehördengesetzes verabschiedet. Die Änderungen zielen darauf ab, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu modernisieren und klarere, transparente Vorschriften für die öffentliche Sicherheit einzuführen. Lokale Vertreter begrüßen die Entscheidung als Fortschritt für die Vollstreckungspraxis und den Schutz der Gemeinschaft.

Das neue Gesetz räumt den Behörden die Befugnis ein, gegen Personen, die wiederholt öffentliche Räume stören, andere belästigen oder gefährliche Situationen schaffen, langfristige Platzverweise zu verhängen. Zudem werden die Schutzmaßnahmen für kommunale Ordnungsdienstkräfte verstärkt, die mit Respektlosigkeit, Drohungen oder Gewalt konfrontiert sind.

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In Mönchengladbach erhält der Kommunale Ordnungsdienst (KOS) die Kompetenz, solche verlängerten Platzverweise auszusprechen. Die Stadt erwartet, dass die Reformen helfen, anhaltende Probleme in Brennpunktgebieten wirksamer zu bekämpfen. Vanessa Odermatt und Jochen Klenner sind überzeugt, dass die Neuerungen die Fähigkeit des KOS verbessern werden, Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten.

Zusätzlich wird der Einsatz von Körperkameras ausgeweitet, wobei eine Voraufzeichnungsfunktion eingeführt wird, um Vorfälle besser zu dokumentieren. Die örtliche CDU hat angekündigt, sich für eine zügige und flächendeckende Umsetzung der neuen Maßnahmen in der Region einzusetzen.

Die Reformen schaffen klarere Handlungsrichtlinien für die lokale Ordnungsbehörde und sollen wiederkehrende Probleme im öffentlichen Raum angehen. Mit erweiterten Instrumenten wie Körperkameras und stärkerer rechtlicher Absicherung erwarten die Behörden einen besseren Schutz für Einsatzkräfte und die Bevölkerung. Die Änderungen treten in Kraft, sobald die Umsetzung beginnt.

Quelle