Landgericht Düsseldorf stoppt Werbe-E-Mails ohne explizite Zustimmung – selbst bei LinkedIn-Kontakten
Evi NergerLandgericht Düsseldorf stoppt Werbe-E-Mails ohne explizite Zustimmung – selbst bei LinkedIn-Kontakten
Urteil des Landgerichts Düsseldorf verschärft Regeln für E-Mail-Werbung in Deutschland
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat die strengen Anforderungen an E-Mail-Werbung in Deutschland präzisiert. Die Richter entschieden, dass Unternehmen allein aus einer LinkedIn-Verbindung nicht auf eine Einwilligung für Werbenachrichten schließen dürfen. Vielmehr bleibt eine explizite, dokumentierte Zustimmung nach Wettbewerbsrecht und Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zwingend erforderlich.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob eine LinkedIn-Kontaktaufnahme – egal ob ersten, zweiten oder dritten Grades – als stillschweigende Einwilligung für den Erhalt von Marketing-E-Mails gewertet werden kann. Die Richter wiesen diese Argumentation eindeutig zurück. Sie urteilten, dass es weder nach § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) noch nach der DSGVO eine Form der konkludenten Einwilligung gebe.
Laut Urteil müssen Unternehmen vor dem Versand von Werbe-E-Mails eine klare, vorherige und dokumentierte Zustimmung einholen. Selbst allgemeine Kontaktadressen oder funktionale Postfächer unterliegen diesen Regeln. Zudem betonten die Richter, dass Unternehmen transparente Nachweise über die Einwilligungen und die Datenverarbeitung führen müssen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Ausnahmen von dieser Pflicht sind selten. Dazu zählt etwa das Bestehende-Kunden-Privileg, das es Unternehmen erlaubt, Kunden nach einem Kauf über ähnliche Produkte zu informieren. Ob eine direkte LinkedIn-Verbindung jemals eine Ausnahme rechtfertigen könnte, ließ das Gericht jedoch offen.
Zudem bestätigte das Gericht, dass Unternehmen einen Anspruch auf Schutz vor unerwünschter Werbung haben. Verstöße gegen die Einwilligungsregeln können formelle Beanstandungen und mögliche Sanktionen nach sich ziehen.
Das Urteil unterstreicht: Allein eine LinkedIn-Verbindung berechtigt in Deutschland nicht zum Versand von Werbe-E-Mails. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie über eine explizite, dokumentierte Zustimmung verfügen – andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen nach Wettbewerbsrecht und DSGVO.






